03.02.2021

Information zum Thema "Mitgliedsbeiträge erlassen"

Das Bundesministerium der Finanzen informiert

Die Befreiung von oder Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder ist unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Bitte beachten, das von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst ist, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

Dies bleibt weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.