Der Rehabilitationssport muss 3 Monate nach Bewilligung durch den Leistungsträger begonnen werden.
Liegt ein Genehmigungsverzicht vor, gilt für die Frist das Datum der Verordnung durch den Arzt.
Bei Verordnungen der Deutschen Rentenversicherungen gilt für die Frist das Datum der Entlassung aus der Klinik.
Für die vdek- (Ersatz-) -Kassen gibt es hierzu keine vertragliche Regelung.