Aufgrund der Rechtslage nach dem SGB IX und der Rahmenvereinbarung gelten alle Verordnungen, die nach dem 1.10.2003 ausgestellt worden sind, als Erstverordnung. Die Notwendigkeit einer weiteren Verordnung kann natürlich geprüft werden. Auf dem Muster 56 (unten auf der Vorderseite) ist die Möglichkeit gegeben, diese weitere Verordnung zu begründen. Die Voraussetzungen dafür gibt die Rahmenvereinbarung vor. Erst recht darf die Genehmigung nicht lediglich mit dem Hinweis, dass Rehabilitationssport bereits seit Jahren in Anspruch genommen wird, verweigert werden.