1. Der Zuschuss kann auch für Geräte zur medizinischen Absicherung spezieller Sportgruppen (z. B. Defibrillator, Blutzuckermessgerät, Peak-Flow-Meter…) verwandt werden.
2. Die Sportgeräte müssen der Zielgruppe zugeordnet werden können.
3. Es werden keine Verbrauchsmaterialien und Gegenstände des persönlichen Bedarfs bezuschusst.