Fragen & Antworten

Oft gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen!

Fragen zum Rehasport

"Ich nehme am Reha-Sportangebot eines Vereins teil, der in einem anderen Bundesland seinen Sitz hat. Nach welchen Vereinbarungen richtet sich die Finanzierung?"
Es gilt das Örtlichkeitsprinzip`. D.h., für einen Versicherten, der z.B. einer bremer Krankenkasse angehört und an einem Angebot eines niedersächsischen Vereins teilnimmt, rechnet der Verein mit der bremer Krankenkasse nach den niedersächsischen Vereinbarungen ab.
"Welcher Verordnungsvordruck ist gültig?"

Seit 01.01.2023 sind die neuen Formblätter für den Rehabilitationssport gültig: Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/Funktionstraining). Es gelten Übergangsfristen bis 31.03.2023 (AOK, Knappschaft, SVLFG9 bzw. 30.06.2023 (vdek-Kassen und IKK).

"Unsere Gruppe besteht aus 20 Personen. Aus den unterschiedlichsten Gründen fehlen beim Sport immer wieder einzelne Teilnehmer, so dass wir maximal 15 Teilnehmende sind. Welche Teilnehmendenzahl gilt für die zulässige Höchstzahl von 15?"

Massgeblich ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmenden.

"Meine Behinderung wird in der Rahmenvereinbarung (Ziffer 4.4.1.) nicht ausdrücklich aufgeführt, kann mir mein Arzt trotzdem Rehabilitationssport verordnen?"

Ja, nach der Rahmenvereinbarung (Ziffer 2.1.) kommt Rehabilitationssport für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, unabhängig von der Art der Behinderung!

"Welche Kassen gehören zu den ´Ersatzkassen`?"

BARMER GEK, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse - KKH, HEK-Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse

"Die Krankenkasse lehnte eine Verordnung mit dem Hinweis ab, dass ich schon mehrere Jahre am Rehabilitationssport teilnehme und eine Folgeverordnung nun nicht mehr genehmigt werden könnte. Ist das zulässig?"

Aufgrund der Rechtslage nach dem SGB IX und der Rahmenvereinbarung gelten alle Verordnungen, die nach dem 1.10.2003 ausgestellt worden sind, als Erstverordnung. Die Notwendigkeit einer weiteren Verordnung kann natürlich geprüft werden. Auf dem Muster 56 (unten auf der Vorderseite) ist die Möglichkeit gegeben, diese weitere Verordnung zu begründen. Die Voraussetzungen dafür gibt die Rahmenvereinbarung vor. Erst recht darf die Genehmigung nicht lediglich mit dem Hinweis, dass Rehabilitationssport bereits seit Jahren in Anspruch genommen wird, verweigert werden.

"Muss der Verein die Krankenkassen über seine Anerkennung als Rehabilitationssportgruppe informieren?"

Mit den Krankenkassen ist vereinbart, dass der BSN quartalsweise über die anerkannten Rehabilitationssportgruppen informiert. Der BSN stellt gemeinsam mit den jeweiligen Kooperationspartnern den Krankenkassen eine Excel-Tabelle mit den aktuellen Daten zur Verfügung! Diese Tabelle kann nur so aktuell sein, wie die Datenbank des BSN. Daher unsere Bitte an alle Vereine: Teilen Sie uns möglichst schnell Veränderungen mit.

"Muss der Verein für die Teilnehmenden am Rehabilitationssport eine Unfallversicherung abschließen?"

Ja, dies schreibt die Rahmenvereinbarung zwingend vor. D. h. der Verein muss sicherstellen, dass für die Teilnehmenden (TN) am Rehabilitationssport eine Unfallversicherung abgeschlossen ist. Die TN, die Vereinsmitglied geworden sind, sind abgesichert. Für die TN, die nicht Mitglied des Vereins sind, muss eine separate Unfallversicherung abgeschlossen werden. Der BSN bietet eine solche Versicherung in Kooperation mit der ARAG als Pauschalversicherung an! Weitere Informationen hierzu gibt die BSN-Geschäftsstelle.

"Muss ich mit der Abrechnung einer Verordnung warten, bis die bewilligten Einheiten absolviert wurden?"

Nein, grundsätzlich erfolgt zwar die Abrechnung nach Erfüllung des jeweils bewilligten Leistungsumfangs, aber der Verein kann bei Abrechnung in Papierform eine Zwischenabrechnung jeweils nach 6 Monaten verlangen. Bei dieser ersten Zwischenabrechnung muss die Original-Verordnung mitgeschickt werden. Ab der zweiten Zwischenabrechnung muss nur bei der Knappschaft und der SVLFG noch eine Kopie mitgesandt werden. Bei elektronischer Abrechnung erfragen Sie die Möglichkeiten bitte direkt bei dem beauftragten Unternehmen. Als Selbstabrechner klären Sie die Möglichkeiten mit Ihrem Software-Unternehmen.

"Dürfen die Krankenkassen Übungseinheiten anrechnen, die mit anderen Kostenträgern (z.B. mit der DRV Braunschweig-Hannover) abgerechnet wurden?"

Die Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahmen) sind nach dem SGB IX als Einheit zu betrachten. Die Anrechnung erbrachter Leistungen anderer Rehabilitationsträger ist deshalb zulässig.

Dies leitet sich aus den §§ 10, 11 und 12 SGB IX ab, die im Falle der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger diese zur Koordinierung ihrer Maßnahmen verpflichten. Seit In-Kraft-Treten des SGB IX ergibt sich der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe originär aus diesem Gesetz. Das bedeutet, dass sich Art, Umfang und Ausführung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger einheitlich nach den allgemeinen Regelungen des SGB IX bestimmen. Lediglich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 SGB IX). Entsprechendes sieht die Nr. 4.4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vor, wenn die erbrachten Leistungen mit den beantragten Leistungen im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.

"Darf erbrachtes Funktionstraining auf den beantragten Rehabilitationssport angerechnet werden und umgekehrt?"

Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen (Ziffer 2.3 Rahmenvereinbarung), während Funktionstraining besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) zielt, also organorientiert ist (Ziffer 3.3 Rahmenvereinbarung). Diese Unterschiedlichkeit der Rehabilitationsziele verbietet es, Rehabilitationssport und Funktionstraining durch gegenseitige Anrechnung miteinander zu vermengen. Unabhängig davon ist es jedoch durchaus möglich, dass Funktionstraining und Rehabilitationssport nacheinander bewilligt und in Anspruch genommen werden, wenn dies aus medizinischer Sicht so verordnet wird. Hierauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt bereits mit Schreiben vom 30.12.1993 - AZ. 312-15 - hingewiesen.

"Dürfen in einer Gruppe Teilnehmer mit Rehabilitationssport- und Funktionstraining-Verordnung betreut werden?"

Nein, das gemeinsame Durchführen ist nicht erlaubt!

Informationen zur Gründung "Sportgruppe -Innere Medizin-"

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

1. Übungsleiter*in mit B-Lizenz "Sport in der Rehabilitation -Innere Medizin" oder gleichwertig anerkannte Lizenz.
2. ärztliche Beratung bzw. in Herzsportgruppen Überwachung
3. in Herzsportgruppen: medizinische Absicherung durch netzunabhängigen Defibrillator, Notfallkoffer und Telefon und Sportstätte mit Zufahrtsmöglichkeit für Krankenwagen