Fragen & Antworten

Oft gestellte Fragen (und die Antworten!)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen!

Fragen zum Funktionstraining

"Welcher Verordnungsvordruck ist gültig?"
Seit 01.07.2011 sind die neuen Formblätter für das Funktionstraining gültig: Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/Funktionstraining).
"Unsere Gruppe besteht aus 20 Personen. Aus den unterschiedlichsten Gründen fehlen beim Sport immer wieder einzelne Teilnehmer, so dass wir maximal 15 Teilnehmer sind. Welche Teilnehmerzahl gilt für die zulässige Höchstzahl von 15?"
Massgeblich ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmer.
"Meine Behinderung wird in der Rahmenvereinbarung nicht ausdrücklich aufgeführt, kann mir mein Arzt trotzdem Funktionstraining verordnen?"
Ja, in der Rahmenvereinbarung kommt Funktionstraining für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, unabhängig von der Art der Behinderung!
"Welche Kassen gehören zu den ´Ersatzkassen`?"
BARMER GEK, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse - KKH, HEK-Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse
"Die Krankenkasse lehnte eine Verordnung mit dem Hinweis ab, dass ich schon mehrere Jahre am Funktionstraining teilnehme und eine Folgeverordnung nun nicht mehr genehmigt werden könnte. Ist das zulässig?"
Aufgrund der Rechtslage nach dem SGB IX und der Rahmenvereinbarung gelten alle Verordnungen, die nach dem 1.10.2003 ausgestellt worden sind, als Erstverordnung. Die Notwendigkeit einer weiteren Verordnung kann natürlich geprüft werden. Auf dem Muster 56 (unten auf der Vorderseite) ist die Möglichkeit gegeben, diese weitere Verordnung zu Begründen. Die Voraussetzungen dafür gibt die Rahmenvereinbarung vor. Erst recht darf die Genehmigung nicht lediglich mit dem Hinweis, dass Funktionstraining bereits seit Jahren in Anspruch genommen wird, verweigert werden.
"Muss der Verein die Krankenkassen über seine Anerkennung als Funktionstrainings-Gruppe informieren?"
Mit den Krankenkassen ist vereinbart, dass der BSN monatlich über die anerkannten Funktionstrainings-Gruppen informiert. Der BSN stellt gemeinsam mit den Kooperationspartnern den Krankenkassen monatlich eine Excel-Tabelle mit den aktuellen Daten zur Verfügung! Diese Tabelle kann nur so aktuell sein, wie die Datenbank des BSN. Daher unsere Bitte an alle Vereine: Teilen Sie uns möglichst schnell Veränderungen mit.
"Muss der Verein für die Teilnehmer am Rehabilitationssport eine Unfallversicherung abschließen?"
Ja, dies schreibt die Rahmenvereinbarung zwingend vor. D. h. der Verein muss sicherstellen, dass für die Teilnehmer am Funktionstraining eine Unfallversicherung abgeschlossen ist.Die Teilnehmer, die Vereinsmitglied geworden sind, sind abgesichert, für die Nichtvereinsmitglieder muss eine separate Unfallversicherung abgeschlossen werden. Der BSN bietet eine solche Versicherung in Kooperation mit der ARAG als Pauschalversicherung an! Weitere Informationen hierzu gibt die BSN-Geschäftsstelle.
"Muss ich mit der Abrechnung einer Verordnung warten, bis die bewilligten Einheiten absolviert wurden?"
Nein, grundsätzlich erfolgt zwar die Abrechnung nach Erfüllung des jeweils bewilligten Leistungsumfangs, aber der Verein kann bei Abrechnung in Papierform eine Zwischenabrechnung jeweils nach 6 Monaten verlangen. Bei dieser ersten Zwischenabrechnung muss die Original-Verordnung mitgeschickt werden. Ab der zweiten Zwischenabrechnung reicht die Kopie. Bei elektronischer Abrechnung erfragen Sie die Möglichkeiten bitte direkt bei dem beauftragten Unternehmen. Als Selbstabrechner klären Sie die Möglichkeiten bitte mit Ihrem Software-Unternehmen.
"Darf erbrachter Rehabilitationssport auf das beantragten Funktionstraining angerechnet werden?"
Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) zielt, ist also organorientiert (Nr. 3.3 Rahmenvereinbarung). Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen (Nr. 2.3 Rahmenvereinbarung). Diese Unterschiedlichkeit verbietet es, Rehabilitationssport und Funktionstraining durch gegenseitige Anrechnung miteinander zu vermengen. Unabhängig davon ist es jedoch durchaus möglich, dass Funktionstraining und Rehabilitationssport nacheinander bewilligt und in Anspruch genommen werden, wenn dies aus medizinischer Sicht so verordnet wird. Hierauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt bereits mit Schreiben vom 30.12.1993 - AZ. 312-15 - hingewiesen.