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Nach § 44 Satz 3 des SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzt durch
"... ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, ...".
Die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Oktober 2003i.d.F. vom 1.1.2007" regelt einheitlich die Grundsätze, die bei der Durchführung des Rehabilitationssports zu beachten sind.
Mit den unterschiedlichen Kostenträgern sind schließlich auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Verträge und Vereinbarungen abgeschlossen worden, die u.a. die Vergütung festlegen.
1. Bundesvereinbarung mit dem VdAK/AEV
2. Vereinbarung mit den unterschiedlichen niedersächsischen Kassen