Fragen & Antworten
Oft gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen!
Fragen zum Rehasport
Seit 01.01.2023 sind die neuen Formblätter für den Rehabilitationssport gültig: Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/Funktionstraining). Es gelten Übergangsfristen bis 31.03.2023 (AOK, Knappschaft, SVLFG9 bzw. 30.06.2023 (vdek-Kassen und IKK).
Massgeblich ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmenden.
Ja, nach der Rahmenvereinbarung (Ziffer 2.1.) kommt Rehabilitationssport für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, unabhängig von der Art der Behinderung!
BARMER GEK, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse - KKH, HEK-Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse
Aufgrund der Rechtslage nach dem SGB IX und der Rahmenvereinbarung gelten alle Verordnungen, die nach dem 1.10.2003 ausgestellt worden sind, als Erstverordnung. Die Notwendigkeit einer weiteren Verordnung kann natürlich geprüft werden. Auf dem Muster 56 (unten auf der Vorderseite) ist die Möglichkeit gegeben, diese weitere Verordnung zu begründen. Die Voraussetzungen dafür gibt die Rahmenvereinbarung vor. Erst recht darf die Genehmigung nicht lediglich mit dem Hinweis, dass Rehabilitationssport bereits seit Jahren in Anspruch genommen wird, verweigert werden.
Mit den Krankenkassen ist vereinbart, dass der BSN quartalsweise über die anerkannten Rehabilitationssportgruppen informiert. Der BSN stellt gemeinsam mit den jeweiligen Kooperationspartnern den Krankenkassen eine Excel-Tabelle mit den aktuellen Daten zur Verfügung! Diese Tabelle kann nur so aktuell sein, wie die Datenbank des BSN. Daher unsere Bitte an alle Vereine: Teilen Sie uns möglichst schnell Veränderungen mit.
Ja, dies schreibt die Rahmenvereinbarung zwingend vor. D. h. der Verein muss sicherstellen, dass für die Teilnehmenden (TN) am Rehabilitationssport eine Unfallversicherung abgeschlossen ist. Die TN, die Vereinsmitglied geworden sind, sind abgesichert. Für die TN, die nicht Mitglied des Vereins sind, muss eine separate Unfallversicherung abgeschlossen werden. Der BSN bietet eine solche Versicherung in Kooperation mit der ARAG als Pauschalversicherung an! Weitere Informationen hierzu gibt die BSN-Geschäftsstelle.
Nein, grundsätzlich erfolgt zwar die Abrechnung nach Erfüllung des jeweils bewilligten Leistungsumfangs, aber der Verein kann bei Abrechnung in Papierform eine Zwischenabrechnung jeweils nach 6 Monaten verlangen. Bei dieser ersten Zwischenabrechnung muss die Original-Verordnung mitgeschickt werden. Ab der zweiten Zwischenabrechnung muss nur bei der Knappschaft und der SVLFG noch eine Kopie mitgesandt werden. Bei elektronischer Abrechnung erfragen Sie die Möglichkeiten bitte direkt bei dem beauftragten Unternehmen. Als Selbstabrechner klären Sie die Möglichkeiten mit Ihrem Software-Unternehmen.
Die Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahmen) sind nach dem SGB IX als Einheit zu betrachten. Die Anrechnung erbrachter Leistungen anderer Rehabilitationsträger ist deshalb zulässig.
Dies leitet sich aus den §§ 10, 11 und 12 SGB IX ab, die im Falle der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger diese zur Koordinierung ihrer Maßnahmen verpflichten. Seit In-Kraft-Treten des SGB IX ergibt sich der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe originär aus diesem Gesetz. Das bedeutet, dass sich Art, Umfang und Ausführung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger einheitlich nach den allgemeinen Regelungen des SGB IX bestimmen. Lediglich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 SGB IX). Entsprechendes sieht die Nr. 4.4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vor, wenn die erbrachten Leistungen mit den beantragten Leistungen im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.
Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen (Ziffer 2.3 Rahmenvereinbarung), während Funktionstraining besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) zielt, also organorientiert ist (Ziffer 3.3 Rahmenvereinbarung). Diese Unterschiedlichkeit der Rehabilitationsziele verbietet es, Rehabilitationssport und Funktionstraining durch gegenseitige Anrechnung miteinander zu vermengen. Unabhängig davon ist es jedoch durchaus möglich, dass Funktionstraining und Rehabilitationssport nacheinander bewilligt und in Anspruch genommen werden, wenn dies aus medizinischer Sicht so verordnet wird. Hierauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt bereits mit Schreiben vom 30.12.1993 - AZ. 312-15 - hingewiesen.
Nein, das gemeinsame Durchführen ist nicht erlaubt!
Informationen zur Gründung "Sportgruppe -Innere Medizin-"
1. Übungsleiter*in mit B-Lizenz "Sport in der Rehabilitation -Innere Medizin" oder gleichwertig anerkannte Lizenz.
2. ärztliche Beratung bzw. in Herzsportgruppen Überwachung
3. in Herzsportgruppen: medizinische Absicherung durch netzunabhängigen Defibrillator, Notfallkoffer und Telefon und Sportstätte mit Zufahrtsmöglichkeit für Krankenwagen